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Sports in Österreich.

Spendenbegünstigung

Mit dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 haben die gemeinnützige Sportvereine und -verbände die Möglichkeit der Erlangung eines spendenbegünstigten Status bekommen. Diese Absetzungsmöglichkeit von Spenden bedeutet für Österreichs 15.000 gemeinnützige Sportvereine eine wichtige, zusätzliche Finanzierungssäule.

Spendenbegünstigung FAQ

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Spendenbegünstigung allgemein

Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich der „privaten Einkommensverwendung“ zuzurechnen und nicht steuerlich abzugsfähig. Nur Spenden an gem. § 4a EStG „spendenbegünstigte Vereine“ können beim:bei der Spender:in in Höhe von bis zu 10% des steuerpflichtigen Einkommens als Betriebs- oder Sonderausgabe geltend gemacht werden, was zu einer Reduzierung der Steuerlast beim:bei der Spender:in führt. Voraussetzung ist, dass der Verein beim Finanzamt einen Antrag auf Spendenbegünstigung gestellt hat und zum Zeitpunkt der Spende in der Liste begünstigter Einrichtungen (BMF - Liste spendenbegünstigter Einrichtungen) auf der Website des BMF aufscheint.

Spendet eine Person, die sich z.B. im Grenzsteuersatz von 40% befindet, 100 Euro, werden vom Finanzamt bei Veranlagung der Steuererklärung 40 Euro von der Steuerlast abgezogen und gutgeschrieben. Dadurch ergibt sich beim:bei der Spender:in eine Steuerersparnis von 40 Euro. Die Spendenbegünstigung kann daher für gemeinnützige Vereine/Verbände als ein attraktives Fundraisinginstrument eingesetzt werden.

Alle gem. § 34 ff BAO gemeinnützigen Sportvereinen/Verbänden haben die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Spendenbegünstigung zu stellen.

Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung – tatsächliche Geschäftsführung

Um als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden, müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Es muss ein gem. § 34 BAO gemeinnütziger Zweck verfolgt werden.
    • Gemeinnützige Zwecke sind die Förderung des Körpersports und Denksports.
    • Achtung: Berufssport oder e-Sport stellt keinen gemeinnützigen Zweck dar.
  • Es muss eine Förderung der Allgemeinheit vorliegen.
    • Vereine mit geschlossener Mitgliederanzahl sind nicht gemeinnützig
    • Vereine, welche hohe Mitgliedschaftsbeträge einheben sind nicht gemeinnützig, da dadurch keine Förderung der Allgemeinheit gegeben ist.
  • Der gemeinnützige Zweck der Förderung des Körpersports muss ausschließlich und unmittelbar (§§ 40 ff BAO) erfolgen.
    • Unmittelbarkeit liegt vor, wenn der Verein selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen (Vertragspartner) Sportveranstaltungen Sportkurse, Wettbewerbe, Sportveranstaltungen abhält.
    • Der Verein muss ausschließlich (d.h. zumindest zu 90%) der Förderung des Körpers-/Denksports dienen. Nicht begünstigte (eigennützige) Zwecke dürfen nur im untergeordneten Ausmaß verfolgt werden.
  • Der gemeinnützige Verein darf nicht auf Gewinn gerichtet sein.
  • Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungsausgaben begünstigen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks ist das Restvermögen für gemeinnützige Zwecke gem. § 34ff BAO zu verwenden.

Dachverbände, die sich auf die Zusammenfassung oder Leitung von Vereinen beschränken, dienen gem. § 40 Abs. 2 BAO gemeinnützigen Zwecken, wenn alle zusammengefassten Vereine gemeinnützigen Zwecken dienen. Aufgrund dieser Fiktion der Gemeinnützigkeit können auch Dachverbände die Spendenbegünstigung beantragen, sofern die übrigen Voraussetzungen zu Spendenbegünstigung erfüllt sind.

Zu beachten ist, dass Spendeneinnahmen nur an spendenbegünstige Vereine weitergeleitet werden können. Die Spendenweiterleitung an nicht spendenbegünstige Verein ist nur mittels Erfüllungsgehilfenvertrag unter einer konkreten Zweckwidmung möglich.

  • Der Verein muss seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ausschließlich und unmittelbar den in den Statuten angeführten gemeinnützigen Zweck (z.B. Körpersport) verfolgen.
  • Der spendenbegünstigte Verein darf ausschließlich:
    • entbehrliche Hilfsbetriebe oder
    • unentbehrliche Hilfsbetriebe oder
    • Vermögensverwaltung oder
    • begünstigungsschädliche Betriebe, für welche eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, betreiben.
  • Betriebliche Tätigkeiten dürfen nur in untergeordnetem Ausmaß verfolgt werden.
  • Spenden dürfen ausschließlich für den in den Statuten angeführten spendenbegünstigten Zweck verwendet werden (Spenderwillen).
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks ist das Restvermögen für den in den Statuten angeführten spendenbegünstigten Zwecke i.S.d. § 4a Abs. 2 EStG zu verwenden.
  • Der Verein muss Vorkehrungen zur Übermittlung der Spenderdaten an das Finanzamt getroffen haben.
  • Die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen nicht mehr als 10% der Spendeneinnahmen betragen.
  • Über den Verein darf innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße i.S.d. Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes rechtskräftig verhäng worden sein, wegen:
    • einer gerichtlich strafbaren Handlung oder
    • eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens i.S.d. Finanzstrafgesetztes, ausgenommen Finanzrechtswidrigkeiten.
  • Entscheidungsträger:innen oder Mitarbeiter:innen dürfen innerhalb der letzten fünf Jahre
    • nicht rechtskräftig durch ein Gericht verurteilt worden sein, oder
    • wegen eines Finanzvergehen i.S.d. FinStrG, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit bestraft worden sein für:
      • strafbarer Handlungen, für die der Verein i.S.d. Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes verantwortlich ist oder für
      • ein vorsätzlich begangenes Finanzvergehens i.S.d. Finanzstrafgesetztes, ausgenommen Finanzrechtswidrigkeiten.
  • Der Verein darf nicht systematisch die Begehung von in seinem Interesse begangenen strafbaren Handlungen fördern.

10%-Grenze für Kosten der Spendenverwaltung

Die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.

In die 10%-Grenze sind nur Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Spendengelder stehen ( z.B. Bankspesen, Kosten des Büros des mit der Spendenverwaltung befassten Personals) sowie Personalkosten für die Spendenverwaltung einzubeziehen.

Direkte Projektkosten (z.B. Personal- und Sachaufwand, Transportkosten, Kosten für Projektcontrolling) und Fundraising-Kosten sind von dieser Begrenzung nicht umfasst; ebenso wenig fallen darunter Kosten der gesetzlich vorgesehenen Prüfung der Spendenbegünstigung. Nicht zu berücksichtigen sind auch die Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung, die Spendendaten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln

Beispiel: Der Verein beschäftigt eine Arbeitskraft mit der Erledigung der notwendigen Verwaltungsarbeiten. Die Arbeitszeit dieser Arbeitskraft teilt sich im Verhältnis von 80 zu 20 auf die Bereiche allgemeine Organisationsverwaltung (z.B. Mitgliederverwaltung) und Spendenverwaltung auf. In diesem Fall sind 20% der Kosten der Arbeitskraft in die Berechnung der 10% Grenze einzubeziehen.

Statuten

Bei Vereinen/Verbänden gelten geänderte Statuten ab der nachweislichen Anzeige bei der Vereinsbehörde als Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Erteilung der Spendenbegünstigung.

In diesem Fall ist die Abgabenbehörde auf diesen Umstand hinzuweisen. Insoweit liegt ein mangelhafter Antrag vor. Dieser Mangel kann aber durch nachträgliche Übermittlung der wirksam gewordenen geänderten Rechtsgrundlage geheilt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist daher in diesem Fall nicht erforderlich.

Zwingende Statutenbestandteile spendenbegünstigter Vereine/Verbände sind:

  • Ausdrückliche Nennung eines gemeinnützigen spendenbegünstigten Zwecks, z.B. Förderung des Körpersports/Denksport,
  • Angabe, dass der spendenbegünstigte Zweck ausschließliche und unmittelbare verfolgt wird,
  • Angabe, dass der Verein/Verband nicht auf Gewinn gerichtet ist,
  • Angabe, dass sich der Verein/Verband Erfüllungsgehilfen bedienen darf,
  • Angabe, dass nicht begünstigte Nebenzwecke im absolut untergeordneten Ausmaß von nicht mehr als 10% verfolgt werden,
  • Aufzählung aller verfolgten ideellen Mittel (d.h. die Tätigkeiten des Vereins/Verbands),
  • Aufzählung aller materiellen Mittel (d.h. die Finanzierungsquellen),
  • Angabe, dass an Mitglieder oder nahestehende Personen keine Vermögenswerte zugewendet werden dürfen,
  • Angabe, dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die im Zweck angeführten spendenbegünstigten Zwecke verwendet werden dürfen,
  • Auflösungsbestimmung: Angaben, dass bei Auflösung des Vereins/Verbands oder bei Wegfall des bisher begünstigten Zwecks das Restvermögen für den in den Statuten angeführten spendenbegünstigten Zweck gemäß § 4a Abs. 2 EStG zu verwenden ist.

Die Auflösungsbestimmung der Vereins-/Vebrandsstatuten muss jedenfalls vorsehen, dass bei Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes das Vermögen des Vereins/Verbands nur für die im Statut angeführten spendenbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Das Bundesministerium für Finanzen empfiehlt auf seiner Homepage (Spendenbegünstigung neu (bmf.gv.at)) nachfolgende Formulierungsvorschläge.

Variante 1: Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

Variante 2 (genaue Zweckbindung ohne Empfängerbenennung): Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins jedenfalls den in dieser Rechtsgrundlage angeführten, begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zuzuführen.

Daher ist das verbleibende Vermögen des Vereins für den Zweck "ZZZ" zu verwenden. (Hinweis: konkreter, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigter, gemeinnütziger Zweck ist unter "ZZZ" anzuführen; z.B. Körpersport, Denksport). Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks des Vereins nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vermögen des Vereins denselben begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988, wie sie dieser Verein verfolgt, zuzuführen.

Variante 3 (Übertragung an bestimmten spendenbegünstigten Empfänger mit genauer Zweckbindung): Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vermögen des Vereins an "XY" mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck "ZZZ" zu übergeben, wenn diesem zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 zukommt. Sollte "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks des Vereins nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, ihm die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 nicht mehr zukommen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, soll das verbleibende Vermögen des Vereins anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Antragsverfahren für kleine Vereine durch eine:n Steuerberater:in

Ein kleiner Verein i.S.d. Spendenbegünstigung ist ein Verein, der keiner gesetzlichen oder statutenmäßigen Abschlussprüfung durch eine:n Abschlussprüfer:in unterliegen. Ein Verein unterliegt keiner gesetzlichen Abschlussprüfung, wenn er jährlich nicht mehr als 3 Mio. Euro an gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben bzw. nicht mehr als 1 Mio. Euro an Spendengeldern gesammelt hat.

Der Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist über ein elektronisches Formular beim Finanzamt über FinanzOnline einzubringen. Das Antragsformular muss für den Verein von einem:r Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in über Finanz-Online übermittelt werden. Dem Antrag sind die Vereinsstatuten in einem OCR-lesefähigen pdf-Format beizulegen. Die Beurteilung, ob der Verein die gesetzlichen Voraussetzungen der Spendenbegünstigung erfüllt, erfolgt durch das Finanzamt Österreich. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird vom Finanzamt ein Bescheid ausgestellt und der Verein auf die BMF-Liste der begünstigten Einrichtungen (BMF - Liste spendenbegünstigter Einrichtungen) aufgenommen.

Antragsverfahren für große Vereine - Prüfung durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in

Ein großer Verein i.S.d. Spendenbegünstigung ist ein Verein, der einer gesetzlichen oder statutenmäßigen Abschlussprüfung durch eine:n Abschlussprüfer:in unterliegen. Ein Verein unterliegt einer gesetzlichen Abschlussprüfung, wenn er jährlich mehr als 3 Mio. Euro an gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben bzw. mehr als 1 Mio. Euro an Spendengeldern gesammelt hat.

Große Vereine müssen die Einhaltung der in den Abschnitten „Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung – tatsächliche Geschäftsführung“ und „Statuten“ dargelegten Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung und den Jahresabschluss von einem:r Wirtschaftsprüfer:in prüfen lassen. Zusätzlich zum Antragsverfahren wie für kleine Vereine (siehe Frage: Wie funktioniert das Antragsverfahren für kleine Vereine?) ist mit dem Antrag die Bestätigung des:der Wirtschaftsprüfer:in an das Finanzamt zu übermitteln.

Erstmaliger Antrag und Verlängerung

Eine Steuernummer für einen Verein kann mit dem Formular Verf15a beantragt werden. Wird die Steuernummer nur für Zwecke der Spendenbegünstigung benötigt, kann das vereinfachte Formular Verf15a-Spend verwendet werden. Dabei sind im Wesentlichen der Name und die Adresse des Vereins und die Daten der Obfrau/des Obmanns bekanntzugeben.

Der Antrag kann seit 5. April 2024 beim Finanzamt gestellt werden.

Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres des Vereins die neue Bestätigung des:der Steuerberater:in (siehe Frage: Wie funktioniert das Antragsverfahren für kleine Vereine?) bzw. Wirtschaftsprüfer:in (siehe Frage: Wie funktioniert das Antragsverfahren für große Vereine?) über FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln. Nur bei einer Änderung der Statuten müssen zudem die neuen Statuten übermittelt werden.

Spenden

Spenden sind erst ab dem Datum abzugsfähig, ab dem der Verein/Verband erstmals auf der Spendenliste des BMF aufscheint (BMF - Liste spendenbegünstigter Einrichtungen). Wird der erstmalig Antrag bis spätestens 30. Juni 2024 gestellt und erfolgt die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung vom Finanzamt bis spätestens 31. Oktober 2024, gilt die Sonderbestimmung, dass alle bereits ab 1. Jänner 2024 getätigten Spenden bei:m Spender:in rückwirkend steuerlich abzugsfähig sind.

Kursbeiträge und Einschreibgebühren sind nicht als Spende abzugsfähig, da diesen eine vom Verein erbrachte Gegenleistung (Recht auf Kursteilnahme) gegenübersteht und somit keine Spende vorliegt.

Außerordentliche Mitgliedsbeiträge sind als Spenden absetzbar, wenn die außerordentlichen Mitglieder keine Wahl- oder sonstige Gestaltungsrechte in der Mitgliederversammlung haben.

Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsmäßigen von ordentlichen Mitgliedern zu entrichteten Beiträgen nicht als Spende abzugsfähig.

Eine Zuwendung, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht, ist nur insoweit abzugsfähig, als die Zuwendung zumindest das Doppelte des Marktpreises der Gegenleistung beträgt.

Beispiel: Herr A wendet einem Sportverein 300 Euro zu und erhält dafür einen 10er Block für 10 Sporteinheiten zu einem Wert von 100 Euro. 200 Euro der Zuwendung sind als Spende steuerlich abzugsfähig.

Einnahmen aus Losverkäufen bei Veranstaltungen (Sportfesten) sind aufgrund hoher Gewinnchancen keine Spenden, außer die ausgespielten Gewinne haben nur symbolischen Charakter. Einnahmen aus Losverkäufen im Rahmen einer an die Öffentlichkeit gerichteten Auktion, d.h. mit einem großen Teilnehmer:innenkreis und sehr geringen Gewinnchancen stellen Spenden dar.

Sachspenden können nur von Unternehmen steuerliche abgesetzt werden. Bei Privatpersonen sind nur Geldspenden steuerlich abzugsfähig.

PRAE und steuerfreies Freiwilligenpauschale

Bezieher:innen von steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen oder steuerfreien Freiwilligenpauschalen können damit unmittelbar zusammenhängende Zuwendungen an denselben Verein nicht steuerlich absetzen.

Beispiel: Frau X bezieht vom Verein Y ein steuerfreies Freiwilligenpauschale von 1.000 Euro und spendet an den Verein Y 1.500 Euro. Frau X kann nur 500 Euro steuerlich als Spende absetzen.

Übermittlung der Spenderdaten an das Finanzamt

Vom Verein sind folgende Daten des/der Spender:in elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln:

  • Vor- und Zuname (lt. Zentrales Melderegister)
  • Geburtsdatum
  • Gesamtbetrag der im Kalenderjahr erhaltenen Spenden

Es sind nur Spender:innendaten von Privatpersonen zu melden. Sowohl Geld- als auch Sachspenden von Unternehmen sind nicht zu melden.

Die Spender:innendaten müssen vom Verein/Verband oder einem/einer Dienstleister:in elektronisch über FinanzOnline übermittelt werden. Der Zugang zum Datenübermittlungsverfahren in FinanzOnline ist über das Formular Spend1 beim Finanzamt zu beantragen. Die Datenübermittlung muss bis spätestens Ende Februar des Folgejahres erfolgen.

Notwendigen Schritte zur Erlangung der Spendenbegünstigung

Zusammenfassend sind folgende Schritte zur Erlangung der Spendenbegünstigung notwendig:

1. Statutencheck

  • gemeinnütziger Zweck
  • Gewinnausschluss
  • Auflistung aller ideellen und materiellen Mittel
  • Auflösungsbestimmung zugunsten des spendenbegünstigten Zwecks lt. Statut

2. Rechtzeitige Einberufung einer Mitliederversammlung zur Anpassung der Vereinsstatuten, insbesondere der Auflösungsbestimmung für den spendenbegünstigten Zweck

3. Meldung der Statutenänderung an die Vereinsbehörde

4. Treffen von Vorkehrungen zur Sammlung der Spender:innendaten/Spender:innendatenbank

5. Beauftragung Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in für die Bestätigung der Spendenbegünstigung

Videoaufzeichnung Infoveranstaltung Spendenbegünstigung (29.2.2024)

Mit dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 haben die gemeinnützige Sportvereine und -verbände die Möglichkeit der Erlangung eines spendenbegünstigten Status bekommen. Die Expert:innen Mag. Barbara Fahringer-Postl und Stefan Schury von BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft führen bei der Informationsveranstaltung durch das Thema.

Die Präsentation dazu findest du hier