Mit dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 haben die gemeinnützige Sportvereine und -verbände die Möglichkeit der Erlangung eines spendenbegünstigten Status bekommen. Diese Absetzungsmöglichkeit von Spenden bedeutet für Österreichs 15.000 gemeinnützige Sportvereine eine wichtige, zusätzliche Finanzierungssäule.
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Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich der „privaten Einkommensverwendung“ zuzurechnen und nicht steuerlich abzugsfähig. Nur Spenden an gem. § 4a EStG „spendenbegünstigte Vereine“ können beim:bei der Spender:in in Höhe von bis zu 10% des steuerpflichtigen Einkommens als Betriebs- oder Sonderausgabe geltend gemacht werden, was zu einer Reduzierung der Steuerlast beim:bei der Spender:in führt. Voraussetzung ist, dass der Verein beim Finanzamt einen Antrag auf Spendenbegünstigung gestellt hat und zum Zeitpunkt der Spende in der Liste begünstigter Einrichtungen (BMF - Liste spendenbegünstigter Einrichtungen) auf der Website des BMF aufscheint.
Spendet eine Person, die sich z.B. im Grenzsteuersatz von 40% befindet, 100 Euro, werden vom Finanzamt bei Veranlagung der Steuererklärung 40 Euro von der Steuerlast abgezogen und gutgeschrieben. Dadurch ergibt sich beim:bei der Spender:in eine Steuerersparnis von 40 Euro. Die Spendenbegünstigung kann daher für gemeinnützige Vereine/Verbände als ein attraktives Fundraisinginstrument eingesetzt werden.
Alle gem. § 34 ff BAO gemeinnützigen Sportvereinen/Verbänden haben die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Spendenbegünstigung zu stellen.
Um als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden, müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Dachverbände, die sich auf die Zusammenfassung oder Leitung von Vereinen beschränken, dienen gem. § 40 Abs. 2 BAO gemeinnützigen Zwecken, wenn alle zusammengefassten Vereine gemeinnützigen Zwecken dienen. Aufgrund dieser Fiktion der Gemeinnützigkeit können auch Dachverbände die Spendenbegünstigung beantragen, sofern die übrigen Voraussetzungen zu Spendenbegünstigung erfüllt sind.
Zu beachten ist, dass Spendeneinnahmen nur an spendenbegünstige Vereine weitergeleitet werden können. Die Spendenweiterleitung an nicht spendenbegünstige Verein ist nur mittels Erfüllungsgehilfenvertrag unter einer konkreten Zweckwidmung möglich.
Die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.
In die 10%-Grenze sind nur Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Spendengelder stehen ( z.B. Bankspesen, Kosten des Büros des mit der Spendenverwaltung befassten Personals) sowie Personalkosten für die Spendenverwaltung einzubeziehen.
Direkte Projektkosten (z.B. Personal- und Sachaufwand, Transportkosten, Kosten für Projektcontrolling) und Fundraising-Kosten sind von dieser Begrenzung nicht umfasst; ebenso wenig fallen darunter Kosten der gesetzlich vorgesehenen Prüfung der Spendenbegünstigung. Nicht zu berücksichtigen sind auch die Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung, die Spendendaten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln
Beispiel: Der Verein beschäftigt eine Arbeitskraft mit der Erledigung der notwendigen Verwaltungsarbeiten. Die Arbeitszeit dieser Arbeitskraft teilt sich im Verhältnis von 80 zu 20 auf die Bereiche allgemeine Organisationsverwaltung (z.B. Mitgliederverwaltung) und Spendenverwaltung auf. In diesem Fall sind 20% der Kosten der Arbeitskraft in die Berechnung der 10% Grenze einzubeziehen.
Bei Vereinen/Verbänden gelten geänderte Statuten ab der nachweislichen Anzeige bei der Vereinsbehörde als Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Erteilung der Spendenbegünstigung.
In diesem Fall ist die Abgabenbehörde auf diesen Umstand hinzuweisen. Insoweit liegt ein mangelhafter Antrag vor. Dieser Mangel kann aber durch nachträgliche Übermittlung der wirksam gewordenen geänderten Rechtsgrundlage geheilt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist daher in diesem Fall nicht erforderlich.
Zwingende Statutenbestandteile spendenbegünstigter Vereine/Verbände sind:
Die Auflösungsbestimmung der Vereins-/Vebrandsstatuten muss jedenfalls vorsehen, dass bei Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes das Vermögen des Vereins/Verbands nur für die im Statut angeführten spendenbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Das Bundesministerium für Finanzen empfiehlt auf seiner Homepage (Spendenbegünstigung neu (bmf.gv.at)) nachfolgende Formulierungsvorschläge.
Variante 1: Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
Variante 2 (genaue Zweckbindung ohne Empfängerbenennung): Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins jedenfalls den in dieser Rechtsgrundlage angeführten, begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zuzuführen.
Daher ist das verbleibende Vermögen des Vereins für den Zweck "ZZZ" zu verwenden. (Hinweis: konkreter, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigter, gemeinnütziger Zweck ist unter "ZZZ" anzuführen; z.B. Körpersport, Denksport). Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks des Vereins nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vermögen des Vereins denselben begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988, wie sie dieser Verein verfolgt, zuzuführen.
Variante 3 (Übertragung an bestimmten spendenbegünstigten Empfänger mit genauer Zweckbindung): Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vermögen des Vereins an "XY" mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck "ZZZ" zu übergeben, wenn diesem zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 zukommt. Sollte "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks des Vereins nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, ihm die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 nicht mehr zukommen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, soll das verbleibende Vermögen des Vereins anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ein kleiner Verein i.S.d. Spendenbegünstigung ist ein Verein, der keiner gesetzlichen oder statutenmäßigen Abschlussprüfung durch eine:n Abschlussprüfer:in unterliegen. Ein Verein unterliegt keiner gesetzlichen Abschlussprüfung, wenn er jährlich nicht mehr als 3 Mio. Euro an gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben bzw. nicht mehr als 1 Mio. Euro an Spendengeldern gesammelt hat.
Der Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist über ein elektronisches Formular beim Finanzamt über FinanzOnline einzubringen. Das Antragsformular muss für den Verein von einem:r Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in über Finanz-Online übermittelt werden. Dem Antrag sind die Vereinsstatuten in einem OCR-lesefähigen pdf-Format beizulegen. Die Beurteilung, ob der Verein die gesetzlichen Voraussetzungen der Spendenbegünstigung erfüllt, erfolgt durch das Finanzamt Österreich. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird vom Finanzamt ein Bescheid ausgestellt und der Verein auf die BMF-Liste der begünstigten Einrichtungen (BMF - Liste spendenbegünstigter Einrichtungen) aufgenommen.
Ein großer Verein i.S.d. Spendenbegünstigung ist ein Verein, der einer gesetzlichen oder statutenmäßigen Abschlussprüfung durch eine:n Abschlussprüfer:in unterliegen. Ein Verein unterliegt einer gesetzlichen Abschlussprüfung, wenn er jährlich mehr als 3 Mio. Euro an gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben bzw. mehr als 1 Mio. Euro an Spendengeldern gesammelt hat.
Große Vereine müssen die Einhaltung der in den Abschnitten „Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung – tatsächliche Geschäftsführung“ und „Statuten“ dargelegten Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung und den Jahresabschluss von einem:r Wirtschaftsprüfer:in prüfen lassen. Zusätzlich zum Antragsverfahren wie für kleine Vereine (siehe Frage: Wie funktioniert das Antragsverfahren für kleine Vereine?) ist mit dem Antrag die Bestätigung des:der Wirtschaftsprüfer:in an das Finanzamt zu übermitteln.
Eine Steuernummer für einen Verein kann mit dem Formular Verf15a beantragt werden. Wird die Steuernummer nur für Zwecke der Spendenbegünstigung benötigt, kann das vereinfachte Formular Verf15a-Spend verwendet werden. Dabei sind im Wesentlichen der Name und die Adresse des Vereins und die Daten der Obfrau/des Obmanns bekanntzugeben.
Der Antrag kann seit 5. April 2024 beim Finanzamt gestellt werden.
Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres des Vereins die neue Bestätigung des:der Steuerberater:in (siehe Frage: Wie funktioniert das Antragsverfahren für kleine Vereine?) bzw. Wirtschaftsprüfer:in (siehe Frage: Wie funktioniert das Antragsverfahren für große Vereine?) über FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln. Nur bei einer Änderung der Statuten müssen zudem die neuen Statuten übermittelt werden.
Spenden sind erst ab dem Datum abzugsfähig, ab dem der Verein/Verband erstmals auf der Spendenliste des BMF aufscheint (BMF - Liste spendenbegünstigter Einrichtungen). Wird der erstmalig Antrag bis spätestens 30. Juni 2024 gestellt und erfolgt die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung vom Finanzamt bis spätestens 31. Oktober 2024, gilt die Sonderbestimmung, dass alle bereits ab 1. Jänner 2024 getätigten Spenden bei:m Spender:in rückwirkend steuerlich abzugsfähig sind.
Kursbeiträge und Einschreibgebühren sind nicht als Spende abzugsfähig, da diesen eine vom Verein erbrachte Gegenleistung (Recht auf Kursteilnahme) gegenübersteht und somit keine Spende vorliegt.
Außerordentliche Mitgliedsbeiträge sind als Spenden absetzbar, wenn die außerordentlichen Mitglieder keine Wahl- oder sonstige Gestaltungsrechte in der Mitgliederversammlung haben.
Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsmäßigen von ordentlichen Mitgliedern zu entrichteten Beiträgen nicht als Spende abzugsfähig.
Eine Zuwendung, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht, ist nur insoweit abzugsfähig, als die Zuwendung zumindest das Doppelte des Marktpreises der Gegenleistung beträgt.
Beispiel: Herr A wendet einem Sportverein 300 Euro zu und erhält dafür einen 10er Block für 10 Sporteinheiten zu einem Wert von 100 Euro. 200 Euro der Zuwendung sind als Spende steuerlich abzugsfähig.
Einnahmen aus Losverkäufen bei Veranstaltungen (Sportfesten) sind aufgrund hoher Gewinnchancen keine Spenden, außer die ausgespielten Gewinne haben nur symbolischen Charakter. Einnahmen aus Losverkäufen im Rahmen einer an die Öffentlichkeit gerichteten Auktion, d.h. mit einem großen Teilnehmer:innenkreis und sehr geringen Gewinnchancen stellen Spenden dar.
Sachspenden können nur von Unternehmen steuerliche abgesetzt werden. Bei Privatpersonen sind nur Geldspenden steuerlich abzugsfähig.
Bezieher:innen von steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen oder steuerfreien Freiwilligenpauschalen können damit unmittelbar zusammenhängende Zuwendungen an denselben Verein nicht steuerlich absetzen.
Beispiel: Frau X bezieht vom Verein Y ein steuerfreies Freiwilligenpauschale von 1.000 Euro und spendet an den Verein Y 1.500 Euro. Frau X kann nur 500 Euro steuerlich als Spende absetzen.
Vom Verein sind folgende Daten des/der Spender:in elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln:
Es sind nur Spender:innendaten von Privatpersonen zu melden. Sowohl Geld- als auch Sachspenden von Unternehmen sind nicht zu melden.
Die Spender:innendaten müssen vom Verein/Verband oder einem/einer Dienstleister:in elektronisch über FinanzOnline übermittelt werden. Der Zugang zum Datenübermittlungsverfahren in FinanzOnline ist über das Formular Spend1 beim Finanzamt zu beantragen. Die Datenübermittlung muss bis spätestens Ende Februar des Folgejahres erfolgen.
Zusammenfassend sind folgende Schritte zur Erlangung der Spendenbegünstigung notwendig:
1. Statutencheck
2. Rechtzeitige Einberufung einer Mitliederversammlung zur Anpassung der Vereinsstatuten, insbesondere der Auflösungsbestimmung für den spendenbegünstigten Zweck
3. Meldung der Statutenänderung an die Vereinsbehörde
4. Treffen von Vorkehrungen zur Sammlung der Spender:innendaten/Spender:innendatenbank
5. Beauftragung Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in für die Bestätigung der Spendenbegünstigung
Mit dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 haben die gemeinnützige Sportvereine und -verbände die Möglichkeit der Erlangung eines spendenbegünstigten Status bekommen. Die Expert:innen Mag. Barbara Fahringer-Postl und Stefan Schury von BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft führen bei der Informationsveranstaltung durch das Thema.