Wochenendruhe, ist die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Beginn spätestens Samstag, 13h). Eine wesentliche Ausnahme für den Sport findet sich in einer Verordnung zum Arbeitsruhegesetz (ARG-VO), die zumindest nach herrschender Lehrmeinung heranzuziehen ist:
In der Anlage zur ARG-VO findet sich unter Punkt XIII („Fremdenverkehr, Freizeitgestaltung, Kongresse, Konferenzen“) Ziffer 9 auch die Erwähnung von sportlichen Veranstaltungen. Dazu gehören auch alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung dieser in der Ziffer 9 erwähnten Veranstaltungen (und damit auch der sportlichen Veranstaltungen und zur Betreuung der Gäste) unbedingt erforderlich sind.
Die ARG-VO sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen während der Wochenend- und Feiertagsruhe ausschließlich Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erwähnten zulässigen Arbeiten stehen (oder ohne die diese nicht durchführbar wären), ausüben dürfen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können (§ 1 Abs 2 ARG-VO).
Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer:innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken (§ 1 Abs 4 ARG-VO).
Außerdem ist die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit von 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche (sogenannte 12/60 Regel) zu beachten (§ 9 Abs 1 AZG). Arbeitnehmer:innen können Überstunden, die 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche übersteigen, jedoch ohne Angaben von Gründen ablehnen (§ 7 Abs 6 AZG).
Dienstnehmer:innen, die am Wochenende beschäftigt sind und somit keine Wochenendruhe an einem Sonntag beziehen, haben Anspruch auf eine Wochenruhe im Ausmaß von 36 Stunden an einem anderen Tag der Kalenderwoche. Werden Arbeitnehmer:innen während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, haben sie Anspruch auf Ersatzruhe im Ausmaß der während der wöchentliche Ruhezeit erbrachten Stunden. Diese muss vor Beginn der Wochen(end)ruhe der folgenden Woche liegen. In der Praxis wird die Ersatzruhezeit teilweise bereits vorab erbracht, um im Rahmen des Gesetzes zu bleiben.