Sport Austria - Interessenvertretung und Serviceorganisation des organisierten
Sports in Österreich.

Barrierefreiheit

Ziel ist es, für alle Menschen gleichberechtigten Zugang für die ungehinderte Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen – und somit auch im Sport, sowohl für die aktive Sportausübung als auch für die Zuschauer:innen. Barrierefreiheit meint mehr als Rollstuhltauglichkeit. Sie schließt auch andere Maßnahmen ein, welche die unterschiedlichen Barrieren für Menschen mit Behinderung abbauen.

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) definiert Barrierefreiheit wie folgt:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (BGStG § 6 Abs. 5)

Das bedeutet, dass Angebote, Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, erkannt, verstanden, erreicht und genutzt werden können. Das schließt mit ein, dass Menschen Informationen erhalten und verstehen können (z. B. barrierefrei gestaltete Webseiten, die mit einer Screenreader-Software für sehbehinderte oder blinde Personen gelesen werden können), das Angebot erreichen können (z. B. barrierefreie Parkplätze, barrierefreier Eingang mit Rampen) und auch am Angebot teilnehmen können (z. B. barrierefreies WC, Gangbreite, induktive Höranlage). Dies gilt sowohl für aktive SportlerInnen als auch ZuschauerInnen (z. B. bei Wettkämpfen) und reicht vom Parkplatz über den Zugang und Gangbereich zu Garderoben, Nassräumen, den Sportstätten selbst und der Tribüne.

Weitere Informationen finden Sie im Artikel „Barrierefreie Sportstätten: Schon für alle geplant?“ im Ö-Sport 02/2015

Die Inklusion von Menschen mit Behinderung basiert auf:

  • Die UN Behindertenrechtskonvention ist ein Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Der Grundgedanke ist Inklusion, Menschen mit Behinderungen müssen sich nicht vorwiegend an die Umweltbedingungen anpassen, die Umwelt muss sich so darstellen, dass alle teilhaben können und niemand ausgeschlossen wird.
  • Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) trat Anfang 2016 in vollem Umfang in Kraft. Ziel ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Daher ist auf die Barrierefreiheit von Angeboten, Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zu achten.

Der Österreichische Behindertensportverband (ÖBSV) vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen im Sport und nimmt die Sportentwicklung im Bereich des Breitensports und im Leistungs-/Spitzensport wahr, sofern die Inklusion in den betreffenden Bundes-Sportfachverbänden nicht erfolgt. Daneben gibt es das Österreichische Paralympische Committee (ÖPC), das die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt, sowie Special Olympics Österreich (SOÖ), das die Special Olympics Bewegung in Österreich vertritt. (vgl. § 3 Abs. 1 c-e BSFG 2017)
Einige Sportarten werden für Menschen mit Behinderung bei den jeweiligen Sportfachverbänden angeboten, andere Sportarten und vor allem der Breitensportbereich werden verstärkt vom ÖBSV betreut.