Sport Austria - Interessenvertretung und Serviceorganisation des organisierten
Sports in Österreich.

Aufwandsentschädigung und Abrechnungsformulare

Bei der Entschädigung von (Reise-)Aufwänden ist einerseits zwischen Sportler:innen, Schieds-/Kampfrichter:innen und Betreuer:innen und andererseits Funktionär:innen (z.B. Vereinsobmann/-frau, Kassier:in, Platzwart:in) zu unterscheiden. Für Sportler:innen, Schieds-/Kampfrichter:innen und Betreuer:innen kann die Pauschale Reiseaufwandsentschädigung genutzt werden, für Funktionär:innen das Freiwilligenpauschale oder die Kostenersätze gemäß Vereinsrichtlinien (Letztempfänger:innenliste).

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) - Informationen

Formulare für die Abrechnung von Sportler:innen, Schieds-/Kampfrichter:innen und Betreuer:innen

Mit 2023 wurden die Tages- und Monatssätze der Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) von maximal 60 auf 120 Euro bzw. maximal 540 auf 720 Euro erhöht. Gleichzeitig wurde eine jährliche Meldepflicht für den auszahlenden Verein/Verband eingeführt. Zu melden werden die ZVR-Nummer und die Steuernummer (falls vorhanden) des auszahlenden Vereins/Verbands sowie Familien-, Vorname, Sozialversicherungsnummer des/der Empfänger:in und der Gesamtbetrag, der ausbezahlt wurde, sein. Wir haben für euch die wichtigsten Informationen und häufigsten Fragen zusammengefasst.

PRAE FAQ - mit BMF und ÖGK abgestimmt

Diese FAQ wurden hinsichtlich der steuerrechtlichen bzw. der sozialversicherungsrechtlichen Themenstellungen mit dem Bundesministerium für Finanzen bzw. der Österreichischen Gesundheitskasse abgestimmt. Rechtsverbindliche Aussagen bezogen auf konkrete Sachverhalt können daraus nicht abgeleitet werden. Diese obliegen ausschließlich der/den zuständigen Behörde/n.

Voraussetzungen

Beim Hauptberuf handelt es sich um den hauptsächlich ausgeübten Beruf. Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Direktvergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden sportlichen Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden sportlichen Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende sportliche Tätigkeit als Hauptberuf. Für eine Qualifizierung der zu beurteilenden sportlichen Tätigkeit als Nebenberuf schadet es auch nicht, wenn die daraus bezogenen Einkünfte höher sind als die aus dem Hauptberuf.

Als eine berufliche Tätigkeit kommen auch die Absolvierung eines Studiums (bei ordentlichem Studienfortgang) sowie eine Tätigkeit als Hausfrau bzw. Hausmann (z.B.: in einem Familienverband, evtl. mit Kinderbetreuung, aber kein bloßer Singlehaushalt) in Betracht. Der Leistungsbezug aus einer Altersversorgung (Pension, Ruhegenuss) oder der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) gilt allerdings nicht als berufliche Tätigkeit und somit nicht als Hauptberuf.

Stellt die zu beurteilende sportliche Tätigkeit nicht den Hauptberuf dar, kann die Prüfung der Hauptquelle der Einnahmen unterbleiben.

Bei einer längeren zeitlichen Unterbrechung einer beruflichen Tätigkeit kann diese unter Umständen nicht mehr als Hauptberuf beurteilt werden. In vielen Fällen werden dann regelmäßig andere Tätigkeiten bei zeitlichem Überwiegen als Hauptberuf angesehen werden können.

Wird z.B. eine Bildungskarenz/Bildungsteilzeit in Anspruch genommen, wird die Absolvierung der Aus- oder Fortbildungen in der Regel den Hauptberuf wie beim Besuch einer Schule, Studium oder Lehre darstellen.

In diesem Sinne ist auch bei der Eltern- oder Familienhospizkarenz zu prüfen, ob die Kinderbetreuung bzw. Pflege eines Angehörigen in zeitlicher Hinsicht einen Hauptberuf bilden. Der bloße Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Kinderbetreuungshilfe oder Pflegekarenzgeld können für sich allein genommen jedenfalls keinen Hauptberuf darstellen.

Sofern jedoch tatsächlich kein Hauptberuf mehr vorhanden ist, muss aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht geprüft werden, ob die genannten Leistungsbezüge die Hauptquelle der Einnahmen darstellen.

Wurde die zu beurteilende sportliche Tätigkeit als Hauptberuf qualifiziert, ist die Hauptquelle der Einnahmen zu ermitteln. Dabei werden alle Einkünfte (z.B. Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, Bezug von Arbeitslosengeld, alle Formen von Pensionsbezügen, d.h. Alterspensionen samt Ausgleichszulagen, Korridorpensionen, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen, Privatpensionen, Bezüge aus einem Wohlfahrtsfonds etc., Rehabilitationsgeld, sonstige Sozialleistungen) herangezogen und den Einkünften der zu beurteilenden sportlichen Tätigkeit gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden sportlichen Tätigkeit niedriger als die übrigen Einkünfte, bildet das Einkommen aus der zu beurteilenden sportlichen Tätigkeit nicht die Hauptquelle der Einnahmen und es kann eine pauschalierte Reiseaufwandsentschädigung in Anspruch genommen werden.

Bei Einkünften aus der zu beurteilenden sportlichen Tätigkeit sind allerdings mögliche Auswirkungen auf bezogene Leistungen aus der Sozialversicherung bzw. sonstige Transferleistungen zu bedenken (z.B. Kürzungen oder Wegfall von Leistungen).

Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem tatsächlich eine sportliche Aktivität (Training, Wettkampf oder eine Fortbildung mit aktiver körperlicher Betätigung) für den begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) stattfindet, unabhängig von der Einsatzdauer.

Die Verantwortung für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung der PRAE erfüllt sind, liegt grundsätzlich beim begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein).

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist der begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) für die ordnungsgemäße Ermittlung und Abfuhr der Beiträge verantwortlich.

Wird die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erstattet, können Beitrags- und Säumniszuschläge vorgeschrieben werden.

Ja, das ist möglich. Eine steuer- bzw. sozialversicherungsfreie Auszahlung ist aber nur bis zum täglichen Höchstbetrag von EUR 120 pro Einsatztag bzw. dem monatlichen Höchstbetrag von EUR 720 möglich.

Übersteigt eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung bei einem:einer (freien) Dienstnehmer:in 120 Euro pro Einsatztag bzw. 720 Euro pro Kalendermonat, sind die übersteigenden Beträge zu versteuern und unter Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze sozialversicherungspflichtig abzurechnen. Eine entsprechende Anmeldung zur Sozialversicherung ist vor Beginn der Tätigkeit zu erstatten. Die Meldepflicht liegt beim begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) als Dienstgeber.

Anmerkung: Auch im Falle einer Selbständigkeit liegt eine Steuerpflicht vor, wenn die zuvor genannten Beträge überschritten werden.

Erfolgt keine direkte Auszahlung von Auslagenersätzen (wie bspw. bei Ersatz der Kosten eines Bus-, Bahn, Flugtickets oder Nächtigungskosten), sondern werden diese Leistungen direkt vom begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) bereitgestellt, z.B. durch die Bereitstellung eines Bahntickets (=Sachleistung), ist zusätzlich die begünstigte Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen möglich.

Ein steuer- bzw. beitragsfreier Ersatz von Reisekosten in Geld, wie beispielsweise Kilometergeld, neben der Auszahlung von PRAE ist durch denselben begünstigten Rechtsträger nicht möglich. Die tatsächlichen Reisekosten (z.B. Kilometergeld, Taggeld) können jedoch anstelle der PRAE steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Zu beachten ist, dass auch der Ersatz von tatsächlichen Reisekosten nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben möglich ist (bspw. Mindestentfernung, Mindestdauer, etc.).

Sehr wohl möglich ist es jedoch, dass eine bei mehreren begünstigten Rechtsträgern (bspw. Verband/Verein) tätige Person zur gleichen Zeit von einem Rechtsträger PRAE, und von einem anderen Rechtsträger tatsächliche Reisekosten in Geld ersetzt erhält.

Nein, die pauschale Reiseaufwandsentschädigung dient der Abgeltung von Reiseaufwandsentschädigungen für die mit der sportlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen (bspw. Kosten für An- und Abreise zur Spiel- oder Trainingsstätte bzw. Auswärtseinsätzen). Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, sind diese steuer- und sozialversicherungspflichtig zu behandeln. Sofern Einsatztage vorliegen können auch PRAEs in gleicher Höhe bezahlt werden.

Bezieher:innen

Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung kann für Tätigkeiten als Sportler:in, Schiedsrichter:in oder Sportbetreuer:in, für Einsatztage gewährt werden, an denen tatsächlich eine sportliche Aktivität für den begünstigten Rechtsträger (gemeinnützige Sportvereine bzw. -verbände) erfolgt. Zu den Sportbetreuer:innen zählen Trainer:innen, Masseur:innen und Zeugwart:innen, nicht jedoch Platzwart:innen.

Der Gesetzgeber hat den Begriff „Sportler:in“ nicht eigens definiert. Eine Definition zum Körpersport findet sich in Rz 478 VerRL 2001.

Unter den Begriff „Sportler:in“ sind Mannschaftssportler:innen sowie Einzelsportler:innen zu verstehen, die von gemeinnützigen Sportvereinen und –verbänden Kostenersätze im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten. Der Begriff Körpersport ist weit auszulegen, sodass darunter jede Art von sportlicher Betätigung verstanden wird. Neben den unmittelbar der körperlichen Ertüchtigung dienenden Sportarten, wie z.B. Leichtathletik, Turnen, Boxen, Ringen, Schwimmen, Rudern, Radfahren, Reiten, Tennis, Golf, Fußball, alle Wintersportarten, Handball und Bergsteigen zählen auch der Motorsport, Segelfliegen und Schießen zum Sportbegriff. Nicht zum Körpersport zählen die "Denksportarten", wie z.B. Schach, Skat oder Bridge, die aber im Übrigen gemeinnützig sein können.

Es ist daher von einem für alle Erscheinungsformen des Sports offenen und für neue Sportarten zugänglichen Sportbegriff auszugehen.

Der Begriff Sportbetreuer:in gilt nur für folgende Personengruppen:

•           Trainer:innen, Lehrwart:innen und Übungsleiter:innen, die die Sportler:innen sportfachlich unterstützen;

•           weitere Sportbetreuer:innen, die die Sportler:innen medizinisch oder organisatorisch unterstützen (Masseur:innen, Sportarzte/ärtinnen, Zeugwart:innen)

Nicht darunter fallen insbesondere: Streckenposten, Fahrtendienste für Nachwuchssport, technische Hilfsdienste, Aufbau Sportparcours Turnen/Reitsport, etc.).

Personen, die für eine gemäß den jeweils anzuwendenden nationalen und internationalen Wettkampfordnungen regelkonforme Durchführung einer sportlichen Veranstaltung notwendig und verantwortlich sind (z.B. Kampfrichter:in, Zeitnehmer:in, Rennleiter:in, Punkterichter:in).

Nein, eine einschlägige Ausbildung als Sportbetreuer:in oder Schiedsrichter:in ist keine gesetzliche Voraussetzung. Eine tatsächlich ausgeübte sportliche Aktivität für einen begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) ist entscheidend.

Werden die gesetzlichen täglichen bzw. monatlichen Höchstbeträge (maximal 120 Euro pro Einsatztag und höchstens 720 Euro pro Kalendermonat) nicht überschritten, liegt kein beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 ASVG vor. In diesem Fall wird für diese Tätigkeit keine Unfallversicherung nach dem ASVG begründet.

Wird hingegen der tägliche bzw. monatliche Höchstbetrag überschritten, stellt der übersteigende Betrag beitragspflichtiges Entgelt dar, sodass unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze eine Pflichtversicherung in der Teil- (Unfall-) bzw. Vollversicherung eintritt.

Ja, sofern es sich bei der Tätigkeit als Sportler:in, Sportbetreuer:in oder Schiedsrichter:in nicht um den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen handelt, ist dies nach den allgemeinen Voraussetzungen möglich.

Nein, eine Mitgliedschaft ist weder für den:die Sportler:in noch für den Sportbetreuer:in oder Schiedsrichter:in eine Voraussetzung, damit eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung beitrags- bzw. abgabenfrei ausbezahlt werden kann.

Nein, da die pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausschließlich für Einsatztage im Zusammenhang mit einer sportlichen Tätigkeit (Training, Wettkampf…) beitrags- bzw. abgabenfrei ausbezahlt werden kann.

Werden alternativ zur pauschalen Reiseaufwandsentschädigung, vom Verein nur tatsächliche Reisekosten (im Sinne des § 26 Z 4 EStG – es muss daher auch beachtet werden, wann eine Reise im steuerlichen Sinn vorliegt) ersetzt, dann ergibt sich weder eine Einkommensteuer- noch eine Sozialversicherungspflicht. Der Ersatz von tatsächlichen Reisekosten ist dann sinnvoll, wenn Reisekosten ersetzt werden, die über das steuerfreie und sozialversicherungsfreie Ausmaß der Sportler/innenbegünstigung hinausgehen.

Sofern Funktionär:innen eines begünstigten Rechtsträgers (bspw. Verband/Verein) bei diesem auch als Trainer:in, Sportler:in etc. tätig sind, können sie eine PRAE beziehen. Eine begünstigte Auszahlung nach den Vereinsrichtlinien ist dann jedoch nicht mehr möglich. Werden einer Person im gleichen Monat eine PRAE und begünstigte Entschädigungen nach den Vereinsrichtlinien gewährt, so geht die Begünstigung der PRAE den Begünstigungen der Vereinsrichtlinien vor.

Festzuhalten ist, dass Begünstigungen nach den Vereinsrichtlinien ausschließlich die Steuerfreiheit betreffen, für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind diese nicht ausschlaggebend.

Mehrfachbezug

Der gleichzeitige Bezug von PRAE ist möglich. Bei der betroffenen Person kann es bei Überschreiten der monatlichen Höchstgrenze zu einer Nachversteuerung kommen. An der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ändert sich grundsätzlich nichts.

Jeder begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) kann die pauschale Reiseaufwandsentschädigung bis zur Obergrenze steuerfrei belassen. Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfolgt bei Überschreitung eine Nachversteuerung.

Der jeweilige Verein/Verband kann die pauschale Reiseaufwandsentschädigung bis zur Obergrenze steuerfrei belassen:

Bezieht die Person dabei nichtselbständige Einkünfte (z.B. Mannschaftssportler:in) so sind Lohnaufzeichnungen zu führen und ein L 19-Formular an das Finanzamt zu übermitteln.

Bezieht die Person zusätzlich andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt, Bonuszahlungen, Siegesprämien, etc.) vom selben begünstigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein), so ist ein Lohnkonto zu führen und ein L 16-Formular an das Finanzamt zu übermitteln.

Wird die Person gegenüber dem Verein selbständig Tätig (z.B. Schiedsrichter), so ist weder ein L 16-Formular noch ein L 19-Formular an das Finanzamt zu übermitteln.

Aufzeichnungen/Meldung/ELDA

Das Formular L 19 ist online über ELDA (nicht über FinanzOnline) zu übermitteln. Dies ist technisch ab spätestens 6. Februar 2024 möglich.

Die Meldung hat einmal jährlich im Nachhinein durch den begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) in elektronischer Form bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein L 19-Formular in Papierform bis spätestens Ende Februar des Folgejahres postalisch an Ihr Finanzamt (https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/) zu übermitteln.

Die Meldung hat einmal jährlich im Nachhinein durch den begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) in elektronischer Form bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein L 19-Formular in Papierform bis spätestens Ende Februar des Folgejahres postalisch an Ihr Finanzamt (https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/) zu übermitteln.

Als Nachweis, dass die Auszahlung der PRAE nur für Einsatztage erfolgte, sind vom begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) Aufzeichnungen zu führen. Diese haben die Anzahl der Einsatztage und die ausgezahlte betragliche Tageshöhe pro Person im Monat auszuweisen.

Ebenso sollte der Empfang der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung vom:von der Empfänger:in bestätigt werden.

Es wird empfohlen dazu folgendes Formular zu verwenden: www.sportaustria.at/fileadmin/Inhalte/Dokumente/Richtlinien/2023/Formular_Pauschale_Reiseaufwandsentschaedigung.xlsx

Über Verlangen des:der Dienstnehmers:Dienstnehmer:in ist diesem:dieser ein Lohnzettel auszuhändigen.

Die Meldung hat einmal jährlich im Nachhinein durch den begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) in elektronischer Form bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.

Die neuen Regelungen zur Meldeplicht beginnen für Auszahlungen ab dem Jahr 2023 und haben erstmals bis Ende Februar 2024 zu erfolgen.

Laut Auskunft des Finanzamtes bekommen begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) mit mehreren Sektionen nur eine Steuernummer. Somit hat die L 16-/L 19-Meldung über den begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) zu erfolgen.

Hier sind nachfolgende Fälle zu unterscheiden:

Auszahlung von laufendem Entgelt + PRAE zeitgleich:

In diesem Fall ist auch die Auszahlung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung über das Lohnkonto zu führen und über das L 16-Formular zu melden, weil das L 19-Formular nur subsidiär zum Einsatz kommt.

Auszahlung von laufendem Entgelt + PRAE nicht zeitgleich:

Bei zeitversetzten Auszahlungen kann die Meldung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung sowohl über das L 19-Formular als auch über das L 16-Formular erfolgen. Hier stellt sich allerdings das Problem wie vorzugehen ist, sollten sich die Auszahlungen von laufendem Entgelt als auch pauschaler Reiseaufwandsentschädigung überschneiden. In diesem Fall sind die Meldungen im L 16- und L 19-Formular gesplittet vertretbar. Es muss jedenfalls darauf geachtet werden, dass die pauschale Reiseaufwandsentschädigung vollständig gemeldet und kein Monat doppelt berücksichtigt wird.

Hinweis: Es ist vorgesehen, dass die Programmanbieter der diversen Lohnprogramme eine Lohnart für die pauschale Reiseaufwandsentschädigung – für eine Meldung über L 16-Formular – aufnehmen.

Eine Siegprämie gilt als Entgelt und unterliegt daher zur Gänze der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Ob vor Auszahlung der Siegprämie eine Anmeldung bei der Sozialversicherung zu erfolgen hat, ist davon abhängig, wie die Tätigkeit des Empfängers einzustufen ist. Üblicherweise werden Spieler:innen im Mannschaftssport als (echte) Dienstnehmer:innen (z.B. Fußballer:in) qualifiziert, im Individualsport wird man häufig von einem Werkvertragsnehmer:innen (z.B. Profi-Tennisspieler:innen) bzw. je nach Ausgestaltung von einem freien Dienstverhältnis ausgehen können.

Liegt ein freies Dienstverhältnis bzw. ein Werkvertrag vor, dann liegen selbständige Einkünfte vor und die Leistung kann mittels Honorarnote abgerechnet werden. Es ist kein L 19-Formular zu übermitteln. Auch im Falle eines freien Dienstverhältnisses hat die Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen. Für die Entrichtung der Einkommensteuer ist der:die freie Dienstnehmer:in selbst verantwortlich. Steuer- und abgabenpflichtiges Entgelt ist weiterhin mittels § 109a-Meldung zu übermitteln.

Ja, auch für beschränkt Steuerpflichtige ist eine L 19-Meldung zu erstatten.

In diesem Fall ist vom die pauschale Reiseaufwandsentschädigung auszahlenden begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) eine L 19-Meldung vorzunehmen (vorausgesetzt die allgemeinen Voraussetzungen sind erfüllt). Beim begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein), mit dem das geringfügige Beschäftigungsverhältnis besteht, ist ein Lohnkonto zu führen und eine L 16-Meldung zu machen.

Sofern die Voraussetzungen für eine begünstigte Gewährung erfüllt waren und keine abgabenpflichtigen Einkünfte als Sportbetreuer:in bezogen wurden, sind die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportbetreuer:in über das L 19-Formular zu übermitteln.

Der:die Sportbetreuer:in ist bei Überschreitung der Begünstigung (unter Annahme eines echten bzw. freien Dienstverhältnis) anzumelden und die Jahresmeldung hat über das L 16-Formular zu erfolgen. Dabei muss aber die pauschale Reiseaufwandsentschädigung für den:die Sportbetreuer:in gemeldet werden.

Grundsätzlich sind Anmeldungen bei der ÖGK in elektronischer Form, mittels ELDA unter Verwendung der Beitragskontonummer, vor Arbeitsantritt vorzunehmen. Dazu ist eine Registrierung unter nachfolgendem Link notwendig:

www.elda.at/cdscontent/

Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt die Aktivierung des begünstigten Rechtsträgers (bspw. Verband/Verein). Bei Bedarf können mehrere Benutzer:innen hinterlegt werden.

In bestimmten Ausnahmefällen (bspw. keine EDV-Ausstattung und kein Internetzugang) kann eine sogenannte Vor-Ort Anmeldung vor Arbeitsantritt per Telefax, Telefon oder mit der ELDA-App erstattet werden.

Wir empfehlen die Nutzung der ELDA-App.

Nähere Informationen dazu finden Sie unter https://www.elda.at/cdscontent/?contentid=10007.838881&portal=oegkeldaportal

Bei einer Meldeverletzung handelt es sich – sofern diese nicht unter ein anderes Vergehen fällt – um eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Sonstiges

Mit Fragen im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Behandlung der PRAE in der Sozialversicherung kannst du dich an die Ansprechpertner:innen in deinem Bundesland wenden:

Abteilung Name Telefon Mailadresse
Wien  Mag. Georg Eder 050766-113264 georg.eder@oegk.at
Mag. Boris-Olivier Haunold 050766-113561 boris-olivier.haunold@oegk.at
Niederösterreich Mag. Rafaela Fellner 050766-126414 rafaela.fellner@oegk.at
Mag. Maximilian Kern 050766-126455 maximilian.kern@oegk.at
Burgenland Mag. Barbara Wlaschitz 050766-131208 barbara.wlaschitz@oegk.at
Oberösterreich Mag. Sabine Haberleitner 050766-14104073 sabine.haberleitner@oegk.at
Mag. Thomas Hehenberger 050766-14104072 thomas.hehenberger@oegk.at
Steiermark Robert Lang 050766-151533 robert.lang@oegk.at
Kärnten Mag. Köfer Markus 050766-162709 markus.koefer@oegk.at
Mag. Babka Robert 050766-162952 robert.babka@oegk.at
Salzburg Mag Kathrin Eder 050766-174013 kathrin.eder@oegk.at
Tirol Dr. Anja Kölle 050766-181262 anja.koelle@oegk.at
Mag. Hans Strasser 050766-181267 hans.strasser@oegk.at
Vorarlberg Mag. Pia Hinteregger 050766-191317 pia.hinteregger@oegk.at
Mag. Alexander DeMeyer 050766-191318 alexander.demeyer@oegk.at

Die PRAE sind unabhängig von den Auszahlungen sv-rechtlich dem Monat zuzuordnen, in dem die Einsatztage stattgefunden haben. Zum Beispiel bei einem Training im Juni und einer Auszahlung im Juli ist die PRAE dem Kalendermonat der Einsatztage, also hier Juni, zuzuordnen.

Nein, die Auszahlung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung setzt keinen (schriftlichen) Dienstvertrag voraus. Zu bedenken ist aber, dass je nach Ausmaß und Art der sportlichen Tätigkeit ein (echtes bzw. freies) Dienstverhältnis vorliegen kann und daher unter Umständen arbeitsrechtliche Bestimmungen wie bspw. das Erstellen eines Dienstzettels zu berücksichtigen sind.

Ob ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis vorliegt, ist nach den allgemeinen gesetzlichen Kriterien zu beurteilen:

Die Unterschrift im Original oder mittels digitaler Signatur (z.B. Handysignatur) wird dringend empfohlen.

Die allgemeine Aufbewahrungsfrist ist 7 Jahre. Das ausgefüllte Formular hat der begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) aufzubewahren. Wir empfehlen dem:der Empfänger:in der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung eine Kopie auszuhändigen.

Sofern eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung an Personen mit Auslandsbezug geleistet wird, sind einige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen und der komplexen Rechtslage ist eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich.

Kommen die österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zur Anwendung, ist eine beitragsfreie Auszahlung einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung unter den gegebenen Voraussetzungen möglich.

Unterliegt hingegen die Person in der Sozialversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen EU- bzw. EWR-Staates bzw. der Schweiz, finden die in Österreich geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung. Dies gilt auch in Bezug auf das Vereinigte Königreich – sofern das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit anzuwenden sind.

Im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in Drittstaaten muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein entsprechendes sozialversicherungsrechtliches Abkommen mit diesem Staat besteht.

Hinsichtlich einer allfälligen Melde- bzw. Beitragspflicht im Ausland, sind die nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu beachten.

Im Steuerrecht ist zwischen unbeschränkter Steuerpflicht (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) und beschränkter Steuerpflicht (kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) zu differenzieren.

Weitere PRAE FAQ

Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH hat die veröffentlichten Informationen und Auskünfte sorgfältig auf Basis der heute geltenden Gesetzeslage, der aktuellen Rechtsprechung sowie der gängigen Lehrmeinungen erstellt. Die Ausführungen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und können keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Rechtsauskünfte können daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, sodass Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH keinerlei Gewähr und Haftung für die bereitgestellten Informationen übernimmt. Jegliche Handlungen, die aufgrund der Informationen in diesem Artikel unternommen werden, geschehen auf eigenem Risiko. Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH haftet nicht für Schäden oder Verluste jedweder Art, die durch die Verwendung der in diesen FAQ bereitgestellten Informationen entstehen. Die im Artikel verwendeten externen Links dienen lediglich zu Referenzzwecken. Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH ist nicht für den Inhalt dieser verlinkten Websites verantwortlich.

(Arbeits-)Rechtliches

Die Gewährung von einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung selbst begründet per se kein Dienstverhältnis. Zu bedenken, ist aber, dass je nach Ausmaß und Art der sportlichen Tätigkeit ein (echtes) Arbeitsverhältnis vorliegen kann und dementsprechend das Arbeitszeitgesetz zu berücksichtigen wäre. Nach herrschender Lehre werden bspw. Fußballspieler:innen regelmäßig als echte Dienstnehmer:innen qualifiziert. Auf freie Dienstverhältnisse sowie auf Werkverträge findet das Arbeitszeitgesetz hingegen keine Anwendung. Die Anwendbarkeit des AZG hängt von der entgeltlichen Beschäftigung ab und nicht von der Auszahlung einer begünstigten pauschalierten Reiseaufwandsentschädigung.

Für EU/EWR und Schweizer Staatsangehörige ist grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis erforderlich.

Ehrenamtliche bzw. unentgeltliche Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Nach Auskunft des AMS ist die ehrenamtliche Tätigkeit allerdings nach dem „wahren wirtschaftlichen Gehalt“ zu beurteilen, sodass die Tätigkeit unter Umständen als Aushilfstätigkeit und somit als Beschäftigung qualifiziert werden kann.

Als (potenzieller) Arbeitgeber:in ist der begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) unserer Ansicht nach jedenfalls verpflichtet vor Aufnahme der Tätigkeit die geplante Beschäftigung mit der Behörde abzuklären. Sollte daher eine ehrenamtliche Tätigkeit wirtschaftlich als Beschäftigung qualifiziert werden und ohne Arbeitserlaubnis ausgeübt werden, drohen hohe Verwaltungsstrafen. Aus diesem Grund empfehlen wir jedenfalls die geplante Tätigkeit mit dem AMS vorab abzustimmen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Ausführungen unter „Besonderheiten“.

Grundsätzlich darf arbeitsrechtlich im Krankenstand keine Tätigkeit ausgeübt werden, die den Heilungsprozess erschwert oder verhindert.

Sofern ein aufrechtes Dienstverhältnis (aus einer anderen Beschäftigung) besteht, wird man wohl vom Vorliegen eines Hauptberufes bzw. einer Hauptquelle der Einnahmen ausgehen können, sodass die begünstigte Gewährung nach den allgemeinen Voraussetzungen möglich ist. Dies gilt grundsätzlich auch für den Bezug von Krankengeld.

Beihilfen/Stipendien/Alimente/Sozialleistungen

Hier kommt es auf das jeweilige Stipendium an. Bei (staatlichen) Stipendien gemäß Studienförderungsgesetz 1992 (wie bspw. bei der Studienbeihilfe) wird zur Ermittlung des Zuverdienstes grundsätzlich auf das steuerliche Einkommen abgestellt. Sofern alle Voraussetzungen für die begünstigte Gewährung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung vorliegen, zählt dies nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und bleibt somit unbeachtlich.

Bei Stipendien von anderen Rechtsträgern können allerdings abweichende Regelungen bestehen, sodass eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen hat.

Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten:

Unterhaltsverpflichteten (gewöhnlich die Eltern)

Üblicherweise werden (pauschale) Aufwandsentschädigungen von den Gerichten zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinbezogen, sofern keine zusammenhängenden Mehrausgaben nachgewiesen werden können. Bei Zulagen, die keinen konkreten Aufwand zuzuordnen sind, kann der Betrag mitunter auch zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Es empfiehlt sich daher beim Bezug einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung die Nachweise der entstandenen tatsächlichen Reisekosten (z.B. Zugtickets) aufzubewahren. Soweit ersichtlich gibt es allerdings zu den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen noch keine gesicherte Rechtsprechung. Sofern eine begünstigte Gewährung nicht möglich ist, wird man regelmäßig von unterhaltsrelevanten Einkommen ausgehen müssen.

Unterhaltsberechtigter (gewöhnlich die Kinder)

Grundsätzlich können eigene regelmäßige Einkünfte des Kindes den Unterhaltsanspruch mindern. Nicht angerechnet werden nach der Rechtsprechung Familien-, Schüler-, Studienbeihilfe sowie Verdienste aus kurzfristigen Ferialtätigkeiten mit geringen Einkünften („Taschengeld“). Folglich wird man auch bei Erhalt von begünstigten pauschalen Reiseaufwandsentschädigung nicht von einer Anrechnung ausgehen können.

Sollten eine begünstige Gewährung allerdings nicht möglich sein und dadurch regelmäßige, nennenswerte Einkünfte erzielt werden, wird man vom Vorliegen eines Eigeneinkommens ausgehen müssen. Nicht nennenswerte einmalige bzw. nicht regelmäßige Zahlungen sind aber unschädlich.

Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen können Auswirkungen auf Sozialleistungen, wie z.B. die Wohnbeihilfe haben, zumal hier häufig eigene – vom Steuer- und Sozialversicherungsrecht abweichende – Einkommenskriterien zur Beurteilung eines Zuverdiensts herangezogen werden. Bei der Gewährung einer begünstigten pauschalen Reiseaufwandsentschädigung ist daher eine Prüfung im Einzelfall erforderlich und eine vorherige Abstimmung mit der Behörde ratsam.

Nein, sofern die Voraussetzungen für die begünstigte Gewährung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung erfüllt sind, nicht.

Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen des Kindes ab dem Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze nicht überschreiten. Andernfalls kann es zu Rückforderungen kommen.

Für den Pensionsbonus darf das Gesamteinkommen einer pensionsberechtigten Person nicht über gewissen Grenzen liegen. Zum Gesamteinkommen zählen laut Gesetz die Pension, das Nettoeinkommen aus sonstigen Einkünften sowie etwaige Beträge auf Grund von Unterhaltsansprüchen. Somit kann die pauschale Reiseaufwandsentschädigung sehr wohl eine Auswirkung auf den Pensionsbonus haben, sofern die Höchstgrenzen der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung überschritten werden und es zu einer steuer- und sozialversicherungspflichtigen Auszahlung kommt.

Sofern eine begünstigte Gewährung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung nicht möglich ist, handelt es sich grundsätzlich um steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen, sodass von in diesem Fall von einer Anrechnung auszugehen ist. Bei der Gewährung einer begünstigten pauschalen Reiseaufwandsentschädigung ist, je nach Leistungsbezug, eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Ausländer:innen

Für EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen als auch Schweizer:innen gibt es grundsätzlich keine abweichenden Regelungen. Bei Drittstaatsangehörigen kommt es auf die Umstände im Einzelfall (im Besonderen auf den Aufenthaltstitel und die Arbeitserlaubnis) an.

Sofern der:die Drittstaatsangehörige über keine Einschränkungen bzgl. Arbeitsmarkt verfügt, wäre die Gewährung einer begünstigten pauschalen Reiseaufwandsentschädigung möglich und anhand der allgemeinen Kriterien zu beurteilen (schädlicher Hauptberuf bzw. Einnahmequelle, etc.).

Sofern der:die Drittstaatsangehörige über keine aufrechte Arbeitserlaubnis verfügt, wäre in einem nächsten Schritt zu klären, ob die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Bei Fehlen eines Hauptberufs bzw. der Hauptquelle der Einnahmen wären die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt und eine begünstige Gewährung daher nicht möglich.

Zu beachten wäre, dass die Beschäftigung von Drittstaatsangehörige ohne Beschäftigungsbewilligung mit hohen Verwaltungstrafen sanktioniert werden kann.

Sofern der:die Austauschstudent:in in Österreich nicht der Pflichtversicherung unterliegt, wäre die Auszahlung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung nach den allgemeinen Voraussetzungen möglich. Aufgrund der fehlenden Sozialversicherungspflicht in Österreich entfällt das Erfordernis des Hauptberufs und der Hauptquelle der Einnahmen.

Sollte es durch eine Beschäftigung in Österreich zu einer Pflichtversicherung in Österreich kommen, wäre das Erfordernis des Hauptberufs durch die Tätigkeit als Student:in erfüllt, sodass eine begünstigte Gewährung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung nach den allgemeinen Kriterien zulässig sein wird. Für weitere Informationen siehe Frage „Was ist unter einem Hauptberuf zu verstehen?“.

Zum Nachweis, dass in Österreich keine Versicherungspflicht gegebenen ist, empfehlen wir bei EU bzw. EWR-Staatsbürgern (vor der Auszahlung) vom:von der Empfänger:in eine gültige A1 Bestätigung des ausländischen Sozialversicherungsträgers vorlegen zu lassen.

Sonstiges

Eine bestehende Mitgliedschaft zum begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) als Voraussetzung lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. D.h. die Teilnahme von Vereinsmitgliedern am Training ist keine Voraussetzung für die Auszahlung einer PRAE an den:die Sportbetreuer:in.

Sofern keine offensichtlich unrichtigen Angaben vonseiten des Empfängers gemacht wurden, kann sich der begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) auf die Angaben verlassen. Eine Vorlage einer Bestätigung schadet jedenfalls nicht, um im Nachhinein belegen zu können, dass man den Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben hat. Eine Verpflichtung zur Nachforschung lässt sich unserer Ansicht nach jedoch nicht dem Gesetz entnehmen.

Vorausgesetzt es liegt kein Dienstverhältnis vor, löst der Ersatz von Barauslagen (z.B. Ersatz von Busticket, Zugticket, etc.) in der Regel keine besonderen Meldepflichten aus.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Reisekosten nach den allgemeinen Bestimmungen steuer- und sozialversicherungsfrei (Stichwort steuerliche Reise) ausbezahlt werden können.

Zu beachten ist allerdings, dass bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses Reisekosten wie Diäten und Kilometergeld sehr wohl über das Lohnkonto zu führen und mit dem L 16-Formular zu melden sind.

Der Richtigkeitsvermerk ist ein Begriff aus der Sportförderung. Dieser ist relevant i.Z.m der Förderabrechnung. Durch den Richtigkeitsvermerk wird nachgewiesen, dass es sich um die Originalrechnung handelt.

Videoaufzeichnung Infoveranstaltung Digitale Meldung der PRAE (16.2.2024)

Sport Austria hat in Kooperation mit der SPORTUNION Österreich die Informationsveranstaltung „Digitale Meldung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung“ abgehalten. Dabei wurden alle benötigten Schritte zur digitalen Meldepflicht anschaulich erklärt. Die Informationsveranstaltung teilt sich dabei in drei große Bereiche:

  1. Registrierung in ELDA
  2. Anwendung des SPORTUNION PRAE-Schnittstellendokuments
  3. Digitale Meldung der PRAE in ELDA

Hier findest du die im Video vorgestellte Anleitung zur digitalen Meldung

Hier findest du das in der Informationsveranstaltung vorgestellte SPORTUNION PRAE-Schnittstellendokument

Videoaufzeichnung Infoveranstaltung PRAE FAQ und Beispiele (28.11.2023)

Sport Austria hat mit dem Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen Gesundheitskasse die häufigsten Fragen zur Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) abgestimmt und dazu den Leitfaden mit Praxisbeispielen verständlich und praxisnahe überarbeitet. Steuerrechtsexperte Benjamin Reichart von Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH führt bei der Online-Informationsveranstaltung durch die häufigsten Fragen zur PRAE und erläuterte diese an praxisnahen Beispielen. Die Präsentation dazu findest du hier

Videoaufzeichnung Infoveranstaltung Neuerungen PRAE und ELDA-Meldung (27.1.2023)

Um über alle Neuerungen zu informieren, lud Sport Austria in Kooperation mit der SPORTUNION Österreich zur Informationsveranstaltung „PRAE neu“ am 27.1.2023 ein: www.youtube.com/watch

Freiwilligenpauschale und Kostenersätze gemäß Vereinsrichtlinien (Letztempfänger:innenliste) - Informationen

Formulare für die Abrechnung von Funktionär:innen (z.B. Vereinsobmann/-frau, Kassier:in, Platzwart:in)

Mit dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde für gemeinnützige Sportvereine und -verbände die Möglichkeit geschaffen, ehrenamtlich Tätige im Rahmen eines steuerfreien Freiwilligenpauschales zu entschädigen.

Freiwilligenpauschale FAQ

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft hat die veröffentlichten Informationen und Auskünfte sorgfältig auf Basis der aktuell geltenden Gesetzeslage, der aktuellen Rechtsprechung sowie der gängigen Lehrmeinungen erstellt. Die Ausführungen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und können keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Rechtsauskünfte können daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, sodass BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft keinerlei Gewähr und Haftung für die bereitgestellten Informationen übernimmt. Jegliche Handlungen, die aufgrund der Informationen in diesem Artikel unternommen werden, geschehen auf eigenem Risiko. BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft haftet nicht für Schäden oder Verluste jedweder Art, die durch die Verwendung der in diesen FAQ bereitgestellten Informationen entstehen. Die im Artikel verwendeten externen Links dienen lediglich zu Referenzzwecken. BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist nicht für den Inhalt dieser verlinkten Websites verantwortlich.

Voraussetzungen

Nur gemeinnützige Rechtsträger/Vereine/Verbände dürfen ein steuerfreies Freiwilligenpauschale ausbezahlen. Die Zahlung muss vom gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) freiwillig geleistet werden.

Die ehrenamtliche Tätigkeit, für welche ein Freiwilligenpauschale ausbezahlt wird, muss für:

  • die ideelle Vereinssphäre (Kernbereich des Vereins -finanziert durch Spenden/Subventionen) oder
  • für Geschäftsbetriebe i.S.d. § 45 BAO erfolgen, d.h. für einen
    • entbehrlichen Hilfsbetrieb (z.B. kleines Vereinsfest) oder
    • unentbehrlichen Hilfsbetriebe (Sportbetrieb) bzw.
    • wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) erfolgen.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen Gewinnbetrieb (z.B. Gewerbebetrieb, Gastronomiebetrieb) ist die Zahlung einer steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht möglich. Die Zahlung darf nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses oder einer sonstigen arbeitsrechtlichen Regelung zustehen.

Mit der gesetzlichen Regelung gem. § 3 Abs. 1 Z 16 EStG über das steuerfreie Freiwilligenpauschale wird die bisherige Regelung gemäß den Vereinsrichtlinien Rz 772f (EUR 75 Regelung) ersetzt, da diese vom Bundesfinanzgericht nicht anerkannt wurde. Durch die gesetzliche Verankerung des Freiwilligenpauschales konnte somit Rechtssicherheit erzielt werden.

Empfänger:innen einer steuerfreien Freiwilligenpauschale müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.

Kleines Freiwilligenpauschale

Empfänger:innen eines kleine Freiwilligenpauschales im Sportbereich können Vereinsfunktionär:innen, Vorstandsmitglieder, sonst im Verein freiwillig Tätige (z.B.: Platzwart:innen, Fahrtendienst, Fanbetreuung, Streckenposten, technische Hilfsdienste, Aufbau Sportparcours) sein.

Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal EUR 30 pro Einsatztag höchstens EUR 1.000 pro Kalenderjahr.

Beispiel: Ein Verein zahlt seiner Obfrau und dem Kassier für ihre Tätigkeiten für den Verein jeweils 200 Euro pro Jahr. Der Betrag kann steuerfrei belassen werden, wenn mind. 7 Einsatztage vorliegen (200/7 < 30).

Großes Freiwilligenpauschale

Das große Freiwilligenpauschale beträgt maximal EUR 50 pro Einsatztag bzw. höchsten EUR 3.000 pro Kalenderjahr.

Gemeinnützige Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) können ihren ehrenamtlichen Personen das großes Freiwilligenpauschale zukommen lassen, wenn die ehrenamtlichen Tätigkeiten mildtätigen Zwecken im Sozialbereich dienen bzw. der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen.

Das große Freiwilligenpauschale kann für ehrenamtliche Tätigkeiten als Ausbildner:in oder Übungsleiter:in ausbezahlt werden.

Ausbildner:innen oder Übungsleiter:innen sind Personen, durch die die Entwicklung geistiger oder körperliche Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten gefördert werden. Da Ausbildner:innen, Trainer:innen und Übungsleiter:innen bisher schon durch die deutlich höhere „Pauschale Reiseaufwandsentschädigung“ (PRAE) steuerfrei vergütet werden können, wird dem großen Freiwilligenpauschale im Körpersportbereich nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Das große Freiwilligenpauschale kann z.B. an Übungsleiter:innen im Denksportbereich ausbezahlt werden.

Mehrere freiwillige Tätigkeiten, die ein großes und ein kleines Freiwilligenpauschale begründen

Werden Tätigkeiten sowohl im Rahmen des kleinen als auch des großen Pauschales ausgeübt, können pro Kalenderjahr maximal nur Euro 3.000 steuerfrei bezogen werden. Die Höchstbeträge pro Kalendertag sind allerdings nach dem jeweils zustehenden Pauschale zu berücksichtigen.

Beispiele 1: Ein:e Freiwillige:r wird sowohl im Rahmen des kleinen Freiwilligenpauschales als auch im Rahmen des großen Freiwilligenpauschales jeweils 5 Tage ehrenamtlich tätig. Er/Sie kann daher höchstens 400 Euro steuerfrei erhalten (150 Euro als kleines Pauschale (30 x 5), sowie 250 Euro als großes Pauschale b (50 x 5))

Beispiele 2: Ein:e ehrenamtlich Tätige:r ist 30 Tage im Rahmen des kleinen Freiwilligenpauschale im Einsatz und erhält ein Pauschale von 30 Euro pro Tag, insgesamt also 900 Euro und erbringt darüber hinaus 10 Einsatztage im Sinne des großen Freiwilligenpauschales für die er/sie jeweils 50 Euro erhält. Es kann die gesamte Summe von 1.400 Euro steuerfrei behandelt werden.

Hat der/die ehrenamtlich Tätige hingegen nicht 10, sondern 50 Einsatztage gemäß dem großen Freiwilligenpauschale und dafür 2.500 Euro erhalten, so bleiben insgesamt lediglich 3.000 Euro der 3.400 Euro des für die ehrenamtliche Tätigkeit zugewendeten Betrages steuerlich begünstigt.

Angestellte:r bzw. Werkvertragsnehmer:in des Vereins bzw. einer Tochtergesellschaft und Freiwilligenpauschale

Ja, sofern sich die ehrenamtliche Tätigkeit hinsichtlich notwendiger Qualifikation oder Ausbildung von der beruflichen (steuerpflichtigen) Tätigkeit unterscheidet. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass durch das Freiwilligenpauschale Teile eines regulären steuerpflichtigen Einkommens als steuerbefreit behandelt wird.

Beispiel: Ein:e Buchhalter:in, der/die als Dienstnehmer:in eines Sportvereins tätig ist und am Wochenende für denselben Verein ehrenamtlich den Fahrtendienst für die Nachwuchsmannschaft übernimmt, kann ein steuerfreies Freiwilligenpauschale erhalten.

Die ehrenamtlich tätige Person darf weder von dem die Freiwilligenpauschale auszahlenden gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) noch von einem verbundenen Unternehmen (z.B. Tochter-GmbH eines Vereins) ein reguläres Arbeitseinkommen für eine weitere Tätigkeit beziehen, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert wie die gemeinnützige Tätigkeit. Dadurch soll verhindert werden, dass reguläres Arbeitseinkommen in ein steuerfreies Pauschale umgewandelt wird.

Beispiel: Ein gemeinnütziger Handballverein ist Gesellschafter einer ausgelagerten Profi-GmbH. Frau X ist als Trainerin in der GmbH angestellt und bezieht dafür ein reguläres Gehalt. In ihrer Freizeit ist Frau X im Handballverein ehrenamtliche Trainerin für die Jugendmannschaft. Da die Tätigkeit als Trainerin der Jugendmannschaft im Verein die gleiche Qualifikation wie als Trainerin der Profimannschaft in der Tochter-GmbH erfordert, kann vom Verein kein steuerfreies Freiwilligenpauschale an Frau X ausbezahlten werden.

Bezug Freiwilligenpauschale von mehreren Vereinen/Verbänden

Eine ehrenamtlich tätige Person darf von mehreren gemeinnützigen Rechtsträgern (bspw. Verband/Verein) ein Freiwilligenpauschale beziehen.

Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als EUR 1.000 jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem kleinen Freiwilligenpauschale vergütet werden. Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als EUR 3.000 jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem großen Freiwilligenpauschale vergütet werden.

Werden in einem Kalenderjahr von mehreren Vereinen sowohl Tätigkeiten gemäß dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale steuerfrei bezogen, können insgesamt nicht mehr als EUR 3.000 steuerfrei im Kalenderjahr bezogen werden.

Freiwilligenpauschale und PRAE-Bezug

Es ist nicht möglich innerhalb eines Kalenderjahres vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) oder einer mir ihr verbundenen Körperschaft (Tochtergesellschaft) neben dem Freiwilligenpauschale auch eine PRAE zu beziehen.

Es ist nicht möglich, innerhalb eines Konzerns von einem Rechtsträger ein steuerfreies Freiwilligenpauschale und von der Tochtergesellschaft eine steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zu beziehen. Innerhalb eines gemeinnützigen Konzerns darf an eine Person das Freiwilligenpauschale nur alternativ zur PRAE gewährt werden.

Beispiel: Ein gemeinnütziger Sportverein ist Gesellschafter einer gemeinnützigen Bewegungs-GmbH. Frau X bezieht für ihre Tätigkeit als Trainerin von der GmbH eine PRAE. Im Verein ist Frau X ehrenamtlich als Vereinsvorständin tätig. Der Bezug eines steuerfreien Freiwilligenpauschales vom Verein für ihre Vorstandstätigkeit ist nicht möglich, da von der Tochtergesellschaft des Vereins bereits PRAE bezogen wurde. Innerhalb eines gemeinnützigen Konzerns darf an eine Person das Freiwilligenpauschale nur alternativ zur PRAE gewährt werden

Der Bezug eines steuerfreien Freiwilligenpauschales sowie einer PRAE von unterschiedlichen Rechtsträgern ist, auch im selben Monat, möglich.

Beispiel: Herr X ist in einem gemeinnützigen Triathlon Verein als Trainer tätig und bezieht dafür PRAE. Für seine zweite ehrenamtliche Tätigkeit als Kassier in einem gemeinnützigen Laufsportverein kann Herr X das steuerfreie kleine Freiwilligenpauschale beziehen.

 

Zusätzliche Auszahlung von steuerfreien Kilomtergeldern oder Taggeldern

Nein, zusätzlich zum steuerfreien Freiwilligenpauschale können keine steuerfreien Kilometergelder und Tagesgelder ausbezahlt werden. Steuerfreie Kilometergelder oder Taggelder können gem § 26 EStG nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses steuerfrei ausbezahlt werden. Voraussetzung für die Anwendung des Freiwilligenpauschales ist aber, dass kein Dienstverhältnis vorliegt.

Es ist möglich, sowohl das steuerfreie Freiwilligenpauschale als auch steuerfreie Kostenersätze gem. Rz 774 Vereinsrichtlinien (Letztempfänger:innenliste) vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) im selben Monat zu beziehen.

Zusätzlicher Spesenersatz gegen Belegnachweis

Ja, zusätzlich zum steuerfreien Freiwilligenpauschale können Spesen in Höhe eines belegmäßigen Nachweises ersetzt werden.

Aufzeichnungen

Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung eines Freiwilligenpauschales belegen zu können, sind vom begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) folgende Aufzeichnungen je Empfänger:in zu führen:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Sozialversicherungsnummer
  • Wohnanschrift
  • Anzahl der Einsatztage
  • Art der Tätigkeit hinsichtlich Einstufung als „kleines“ bzw. „großes Pauschale“
  • zugewendetes Pauschale pro Einsatztag

Ebenso sollte der Empfang des steuerfreien Freiwilligenpauschales vom/von der Empfänger:in bestätigt werden.

Meldung Finanzamt

Die Datenübermittlung hat elektronisch zu erfolgen und wird in vergleichbarer Weise zu den Mitteilungen hinsichtlich der pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen (L19-Formular) ausgestaltet werden. Ein amtliches Formular liegt derzeit noch nicht auf.

Der auszahlende begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) hat den Überschreitungsbetrag an das Finanzamt zu melden.

Nur wenn das vom begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) an eine ehrenamtlich tätige Person geleistete Freiwilligenpauschale den jeweiligen Jahreshöchstbetrag des kleinen (EUR 1.000) oder großen (EUR 3.000) Freiwilligenpauschales überschreitet, hat der auszahlende Rechtsträger den Überschreitungsbetrag an das Finanzamt zu melden.

Dem begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) treffen neben der Aufzeichnungspflicht (siehe Frage: Wer muss den Überschreitungsbetrag an das Finanzamt melden?) und der Meldepflicht (siehe Frage: Wie hat die Meldung des Überschreitungsbetrages an das Finanzamt zu erfolgen?) keine weiteren Verpflichtungen.

Die elektronische Meldung des Überschreitungsbetrages an das Finanzamt hat bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen, d.h. erstmals im Februar 2025 für im Jahr 2024 getätigte Zahlungen.

Sozialversicherung/Unfallversicherung

Das steuerfreie Freiwilligenpauschale unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da kein Dienstverhältnis vorliegt.

Ein:e Empfänger:in eines Freiwilligenpauschales ist nicht unfallversichert, da kein Dienstverhältnis vorliegt.

Überschreitung der Höchstgrenzen des Freiwilligenpauschales - Steuerpflicht

Wird die Höchstgrenze des jeweils anwendbaren Freiwilligenpauschales überschritten, liegen beim ehrenamtlichen Tätigen mit dem Überschreitungsbetrag sonstige einkommensteuerpflichtige Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG vor. Die sonstigen Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG sind zur Gänze steuerpflichtig, wenn die jährliche Freigrenze von 220 Euro überschritten wird. Sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG sind nicht sozialversicherungspflichtig. Der:Die Steuerpflichtige hat aber jedenfalls bei Überschreiten des jeweiligen kleinen bzw. großen Freiwilligenpauschales eine Steuererklärung abzugeben

Beispiel 1: Herr X ist in einem gemeinnützigen Triathlon Verein als Vorstand tätig und bezieht dafür das kleine Freiwilligenpauschale von 1.000 Euro. Für seine zweite ehrenamtliche Tätigkeit als Kassier in einem gemeinnützigen Laufsport Verein bezieht Herr X 500 Euro als Freiwilligenpauschale. Da in Summe das kleine jährliche Freiwilligenpauschale in Höhe von 1.000 Euro um 500 Euro überschritten wurde, muss Herr X eine Steuererklärung abgeben und darin sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG in Höhe von 500 Euro erklären.

Beispiel 2: Herr X ist in einem gemeinnützigen Triathlon Verein als Vorstand tätig und bezieht dafür das kleine Freiwilligenpauschale von 1.000 Euro. Für seine zweite ehrenamtliche Tätigkeit als Kassier in einem gemeinnützigen Laufsport Verein bezieht Herr X 150 Euro als Freiwilligenpauschale. Da in Summe das kleine jährliche Freiwilligenpauschale in Höhe von 1.000 Euro um 150 Euro überschritten wurde, muss Herr X eine Steuererklärung abgeben und darin sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG in Höhe von 150 Euro erklären. Allerdings wurde die Freigrenze gem. § 29 Z 3 EStG von 220 Euro nicht überschritten, weshalb vom Finanzamt für die 150 Euro keine Einkommensteuer festgesetzt wird.

Fördermittelabrechnung

Die Bundes-Sport GmbH wird das Freiwilligenpauschale ab dem Förderjahr 2024 bei der Abrechnung der Fördermittel nach BSFG als widmungsgemäß akzeptieren, sofern der Zweck der Auszahlung angegeben ist und dieser dem entsprechenden Förderbereich entspricht.

Ob das Freiwilligenpauschale mit öffentlichen Fördermitteln abgerechnet werden kann, ist mit den jeweiligen Fördergebern vertraglich zu vereinbaren (siehe auch Frage: Kann das Freiwilligenpauschale mit Fördermittel aus dem Bundes-Sportförderungsgesetz abgerechnet werden?).

Videoaufzeichnung Infoveranstaltung Freiwilligenpauschale (29.2.2024)

Mit dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde für gemeinnützige Sportvereine und -verbände die Möglichkeit geschaffen, ehrenamtlich Tätige im Rahmen eines steuerfreien Freiwilligenpauschales zu entschädigen. Die Expert:innen Mag. Barbara Fahringer-Postl und Stefan Schury von BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft führen bei der Informationsveranstaltung durch das Thema.

Die Präsentation dazu findest du hier

Abrechnungsrichtlinien

Für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017 gelten folgende Richtlinien der Bundes-Sport GmbH (www.austrian-sport.at).

Die Abrechnungsrichtlinien für Föderungen des BMKÖS: www.bmkoes.gv.at/sport/sportfoerderungen.html