ACHTUNG HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Die Rechtsauskünfte dienen ausschließlich der Information. Sie wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sport Austria kann für deren Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit dennoch keine Haftung übernehmen.
Die Umsetzung der arbeitsrechtlichen EU-Transparenzrichtline (EU) 2019/1152 in österreichisches Recht Ende März 2024 enthält Regelungen für zwingende Inhalte des Dienstzettels bzw. des Dienstvertrages, eine eigenständige Regelung zu Nebenbeschäftigungen und das Recht auf eine schriftliche Begründung von Kündigungen in ganz bestimmten Fällen. Hieraus kann sich das Erfordernis ergeben, derzeit bestehende Verträge und Muster zu aktualisieren. Die von Sport Austria zur Verfügung gestellten Muster-Dienstverträge wurden entsprechend angepasst und neue Dienstverträge sollten unter Verwendung dieser aktualisierten Musterverträge erstellt werden. Bereits bestehende Verträge müssen jedoch nicht angepasst werden.
Nach dem 28. März 2024 ausgestellte Dienstzettel bzw. neu abgeschlossene Dienstverträge für echte Arbeitsverhältnisse müssen folgende zusätzliche zwingende Informationen aufweisen (§ 2 Abs 2 AVRAG) [1]:
[1] Bei den mit * gekennzeichneten Angaben genügt eine Verweisung auf das Gesetz, den Kollektivvertrag oder betriebsübliche Reiserichtlinien.
Neu eingeführt wurde, dass bei Nichtausstellung oder unvollständiger Ausstellung eines Dienstzettels oder Dienstvertrags zukünftig Verwaltungsstrafen von EUR 100 bis EUR 436 verhängt werden können. Sind mehr als 5 Arbeitnehmer:innen betroffen, oder im Wiederholungsfall, kann die Verwaltungsstrafe zwischen EUR 500 und bis zu EUR 2.000 betragen.
Neu ist zudem auch ein Recht auf Mehrfachbeschäftigung bei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen. Eine Untersagung durch den/die Arbeitgeber:in kommt nur im Einzelfall in Betracht, wenn die Beschäftigung mit den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist oder dem bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist. Mögliche Gründe einer Untersagung der Mehrfachbeschäftigung wären zum Beispiel die Überschreitung der Höchstarbeitszeiten oder die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen.
Änderungen ergeben sich zudem im Zusammenhang mit Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten. Ist eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung aufgrund einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Bestimmung Voraussetzung für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit, hat der/die Arbeitgeber:in die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen, und die Teilnahme gilt als Arbeitszeit.
Die neuen Bestimmungen zu Dienstzetteln, Mehrfachbeschäftigungen sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten sind mit einem Motivkündigungsschutz und einem Benachteiligungsverbot verbunden. Kündigungen wegen der Ausübung dieser neuen Rechte, wie z.B. die Ausstellung eines Dienstzettels, das Recht auf Mehrfachbeschäftigung und die Übernahme von Ausbildungskosten, können gerichtlich angefochten werden. Arbeitgeber müssen die Kündigung auf Verlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin binnen 5 Kalendertagen ab Zugang der Kündigung außerdem schriftlich begründen. Eine fehlende schriftliche Begründung beeinträchtigt jedoch nicht die Rechtswirksamkeit der Kündigung.
Die hier genannten Vertragsmuster sind aus rechtlichen Gründen ausschließlich den Sport Austria-Mitgliedsverbänden auf Nachfrage in der Sport Austria-Geschäftsstelle vorbehalten.